Ratgeber
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Was du regeln kannst
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du eine Vertrauensperson, die für dich handeln darf, wenn du deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst. Ohne Vollmacht dürfen weder Ehepartner noch Kinder umfassend für dich entscheiden; dann bestellt das Betreuungsgericht unter Umständen einen rechtlichen Betreuer. Die Patientenverfügung ergänzt die Vollmacht und legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen du in bestimmten Situationen willst oder ablehnst.
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für dich handeln darf, wenn du nach einem Unfall, durch eine Krankheit oder weil im Alter die geistigen Kräfte nachlassen, deine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kannst. Das Bundesministerium der Justiz beschreibt sie als Weg zu einem hohen Maß an Selbstbestimmung, der allerdings volles Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraussetzt [1]. Zusammen mit der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung bildet sie die drei Bausteine der persönlichen Vorsorge. Diese Seite erklärt, was jedes Dokument leistet, welche Form es braucht und wo du beim Ausfüllen Hilfe bekommst. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt sie nicht.
Warum Angehörige dich nicht automatisch vertreten
Viele gehen davon aus, dass im Ernstfall der Ehepartner oder die Kinder entscheiden. Das stimmt nur eingeschränkt. Nach der Broschüre "Betreuungsrecht" des Ministeriums können weder Ehepartner noch Kinder einen Volljährigen gesetzlich vertreten, wenn rechtsverbindliche Erklärungen gefordert sind. Angehörige dürfen nur dann für dich entscheiden, wenn du sie bevollmächtigt hast, wenn das Gericht sie zu Betreuern bestellt hat oder wenn das Notvertretungsrecht für Ehegatten greift [2].
Dieses Notvertretungsrecht gibt es seit dem 01.01.2023. Ist ein Ehegatte etwa wegen Bewusstlosigkeit nicht in der Lage, über seine Gesundheit zu entscheiden, darf der andere in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und Krankenunterlagen einsehen [5, 6]. Das Recht hat enge Grenzen. Es gilt nur für Verheiratete, die nicht getrennt leben, nur für Gesundheitsangelegenheiten und höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt, den die Ärztin oder der Arzt schriftlich festgestellt hat [5, 6]. Geldangelegenheiten und alle Entscheidungen außerhalb der Gesundheit umfasst es nicht [5]. Das Ministerium empfiehlt deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht [5]. Wer nicht vom eigenen Ehepartner vertreten werden möchte, kann dem formlos widersprechen und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen [5].
Fehlt eine Vollmacht, prüft das Betreuungsgericht, ob ein rechtlicher Betreuer nötig ist. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn das erforderlich ist. Kann ein Bevollmächtigter deine Angelegenheiten gleichermaßen erledigen, entfällt die Betreuung [7]. Im Verfahren hört das Gericht dich persönlich an und holt in der Regel ein medizinisches Gutachten ein [2].
Die drei Vorsorgedokumente im Vergleich
| Dokument | Was es regelt | Form | Beleg |
|---|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Eine Vertrauensperson handelt im vereinbarten Umfang für dich, ohne gerichtliche Bestellung. | Keine Formvorschrift, schriftlich empfohlen; für bestimmte Geschäfte Beglaubigung oder Beurkundung nötig. | [1, 2] |
| Betreuungsverfügung | Du schlägst vor, wer dein Betreuer werden soll oder wer nicht, und hältst Wünsche zur Betreuung fest. | Keine Formvorschrift, schriftlich mit Unterschrift empfohlen. | [2, 8] |
| Patientenverfügung | Du legst fest, in welche ärztlichen Maßnahmen du in bestimmten Situationen einwilligst oder nicht. | Schriftlich, jederzeit formlos widerrufbar. | [2, 10] |
| Notvertretung durch Ehegatten | Gesetzliches Recht in Gesundheitsfragen für nicht getrennt lebende Ehepaare. | Kein Dokument nötig, ärztliche Bestätigung, höchstens sechs Monate. | [5, 6] |
Was in eine Vorsorgevollmacht gehört
Eine allgemeine Formulierung wie "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" reicht für einige wichtige Fälle nicht aus. Die Vollmacht muss schriftlich sein und ausdrücklich nennen, ob die bevollmächtigte Person in gefährliche ärztliche Eingriffe einwilligen oder lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen darf. Dasselbe gilt für eine Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen wie ein Bettgitter und ärztliche Zwangsmaßnahmen [2, 9]. Besteht die begründete Gefahr, dass du durch eine ärztliche Maßnahme oder ihr Unterbleiben stirbst oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidest, braucht auch die bevollmächtigte Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, sie und die behandelnde Ärztin sind sich einig, dass die Entscheidung deinem festgestellten Willen entspricht [2, 11].

Für Bankgeschäfte rät das Ministerium zusätzlich zu einer Konto- und Depotvollmacht auf dem Vordruck deiner Bank. Diese unterschreibst du am besten gemeinsam mit der bevollmächtigten Person in der Filiale [2]. Auch an E-Mail-Postfach und Online-Konten solltest du denken: Die Broschüre empfiehlt, Zugangsdaten zu dokumentieren, regelmäßig zu aktualisieren und so aufzubewahren, dass die bevollmächtigte Person sie im Notfall findet [2].
Du kannst mehrere Personen bevollmächtigen, etwa eine für Gesundheitsfragen und eine für das Vermögen. Für den Fall, dass deine Vertrauensperson verhindert ist, empfiehlt die Broschüre eine Ersatzperson. Beide bekommen eine uneingeschränkte Vollmacht; dass die zweite nur im Verhinderungsfall handelt, sprecht ihr untereinander ab. Eine im Text der Vollmacht genannte Bedingung könnten Dritte nämlich nicht überprüfen [2]. Wünsche zur Umsetzung, etwa welches Pflegeheim für dich infrage kommt, gehören nach der Broschüre in eine getrennte schriftliche Absprache mit der bevollmächtigten Person [2]. Damit die Vollmacht nach deinem Tod etwa für die Beerdigung oder eine Wohnungsauflösung weiter genutzt werden kann, empfiehlt das Ministerium, ihre Geltung über den Tod hinaus ausdrücklich festzuhalten [2].
Ein Musterformular für die Vorsorgevollmacht und eines für die Betreuungsverfügung stehen im Anhang der Broschüre "Betreuungsrecht" [1, 2]. Die Verbraucherzentralen bieten außerdem an, eine Vorsorgevollmacht online Schritt für Schritt zu erstellen [1].
Welche Form die Vollmacht braucht
Für Vorsorgevollmachten gibt es grundsätzlich keine Formvorschrift. Das Ministerium empfiehlt aus Gründen der Klarheit, sie schriftlich abzufassen, mit eigenhändiger Unterschrift, Ort und Datum. Mit der Hand schreiben musst du sie nicht; ein Computerausdruck oder ein Vordruck genügt [2].
Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift von dir stammt. Das übernimmt die Betreuungsbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises für eine Gebühr von 10 Euro, sofern die Vollmacht eine Betreuung vermeiden soll; die Länder können die Gebühr abweichend regeln [12]. Auch Notarinnen und Notare beglaubigen Unterschriften. Eine Beglaubigung ist nötig, wenn die bevollmächtigte Person Grundstücksgeschäfte beim Grundbuchamt erledigen oder ein Erbe ausschlagen soll [2]. Bei Vollmachten, die seit dem 01.01.2023 von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurden, endet die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll die Vollmacht danach noch für Grundstücksgeschäfte taugen, empfiehlt die Broschüre die notarielle Beglaubigung [2, 12].
Bei einer notariellen Beurkundung entsteht die ganze Urkunde beim Notar. Er berät, formuliert und prüft die Geschäftsfähigkeit, was spätere Zweifel an der Wirksamkeit verringern kann [2]. Vorgeschrieben ist die Beurkundung, wenn die Vollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll. Bei Vollmachten, die den Kauf oder Verkauf von Grundstücken umfassen, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt; das Ministerium rät hier zu rechtlicher Beratung [2]. Die Notargebühr richtet sich nach dem Vermögen. Die Broschüre nennt für eine umfassende Vorsorgevollmacht bei 50.000 Euro Vermögen 115 Euro und eine Mindestgebühr von 60 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer [2].
So wird die Patientenverfügung verbindlich
Das Gesetz versteht unter einer Patientenverfügung die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt [10]. Passt sie auf die aktuelle Lage, müssen Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte sie beachten, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung [3, 10]. Die bevollmächtigte Person prüft, ob die Festlegungen zutreffen, und verschafft deinem Willen Geltung. Ihren eigenen Willen darf sie nicht an die Stelle deines setzen [3]. Niemand kann dich zu einer Patientenverfügung verpflichten, und kein Heim- oder Versicherungsvertrag darf von ihr abhängig gemacht werden [10].

Entscheidend ist, wie genau du formulierst. Der Bundesgerichtshof hat 2016, 2017 und 2018 entschieden, dass der Satz "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" für sich genommen zu unbestimmt ist. Verbindlich wird eine Verfügung erst, wenn sie bestimmte ärztliche Maßnahmen benennt oder sich auf genau beschriebene Krankheiten oder Behandlungssituationen bezieht [4]. Das Ministerium hat dafür Textbausteine veröffentlicht und rät, sich vor dem Schreiben ärztlich oder von einer anderen fachkundigen Stelle beraten zu lassen. Sinnvoll ist es nach seiner Empfehlung, zuerst zu überlegen, was dir bei Krankheit, Leiden und Sterben wichtig ist und wovor du Angst hast [3].
Trifft keine Festlegung auf die Lage zu oder gibt es keine Verfügung, ermittelt die bevollmächtigte Person deine Behandlungswünsche oder deinen mutmaßlichen Willen. Dazu zählen frühere Äußerungen, religiöse und ethische Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen [10]. Gespräche mit deinen Vertrauenspersonen helfen ihnen später, genau das zu tun.
Aufbewahren und registrieren
Das Ministerium empfiehlt, die Vollmacht so zu erteilen, dass die bevollmächtigte Person sie bei einem Rechtsgeschäft im Original vorlegen muss; dafür gehört ein Hinweis in die Urkunde [2]. Die Broschüre nennt drei Wege: Du verwahrst sie an einem Ort, den die Person kennt, du gibst sie ihr gleich mit der Absprache, sie erst im Ernstfall zu nutzen, oder eine dritte Vertrauensperson bewahrt sie auf und gibt sie im Bedarfsfall heraus [2]. Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung können außerdem auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden [2].
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kannst du eintragen lassen, dass es eine Vollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte können dort nachfragen, Ärztinnen und Ärzte nur, wenn sie die Auskunft für eine dringende medizinische Behandlung brauchen [14]. Die Urkunde selbst reichst du dort nicht ein [1, 13]. Die Gebühr fällt einmalig an. Für eine Online-Registrierung einer Vorsorgevollmacht mit einer bevollmächtigten Person und Zahlung per Lastschrift nennt das Register 24 Euro, per Post wird es etwas teurer. Änderungen und Widerrufe sind gebührenfrei [13].
Schutz vor Missbrauch
Die bevollmächtigte Person steht anders als ein Betreuer nicht unter der Aufsicht des Gerichts [1]. Wer niemandem genug vertraut, ist nach dem Ministerium mit einer Betreuungsverfügung besser beraten [1]. Die Broschüre nennt mehrere Vorkehrungen: die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben begrenzen, für wichtige Geschäfte wie den Verkauf einer Immobilie zwei Personen gemeinsam handeln lassen oder bestimmte Geschäfte ganz ausschließen [2]. Lass dich nicht zur Unterschrift drängen, besonders von Menschen, die du nicht gut kennst, und überprüfe deine Entscheidung in regelmäßigen Abständen [2].
Solange du geschäftsfähig bist, kannst du die Vollmacht jederzeit widerrufen und die Urkunde zurückverlangen. Hast du eine Kontovollmacht erteilt, musst du den Widerruf auch der Bank schriftlich mitteilen [2]. Hat jemand den Verdacht, dass eine Vollmacht missbraucht wird, kann er beim Betreuungsgericht formlos einen Kontrollbetreuer anregen. Das Gericht bestellt ihn, wenn du wegen Krankheit oder Behinderung deine Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person nicht mehr selbst ausüben kannst und zugleich konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie nicht in deinem Sinn handelt [2, 9].
Wo du Hilfe beim Formulieren bekommst
Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden helfen beim Formulieren einer Vollmacht. Auch bevollmächtigte Personen können sich später dort beraten lassen, wenn sie unsicher sind [1, 2]. Bei größerem Vermögen, Immobilien oder mehreren Bevollmächtigten empfiehlt das Ministerium anwaltlichen oder notariellen Rat [1]. Für die Patientenverfügung ist das Gespräch mit deiner Hausarztpraxis ein guter Anfang [3].

Viele beschäftigen sich mit der Vorsorge, wenn im Alltag erste Hilfe nötig wird. Wie viel Unterstützung du schon brauchst, kannst du mit dem Hilfebedarf-Check einschätzen. Wenn du einen Angehörigen pflegst, findest du die Leistungen der Pflegeversicherung im Ratgeber Hilfe für pflegende Angehörige, und den Weg zum Pflegegrad beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Welche Vorsorgeuntersuchungen dir ab 65 zustehen, steht unter Vorsorge ab 65.
- Behörde Vorsorgevollmacht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Stand 01.01.2023. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Betreuungsrecht: Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Broschüre, Ziffern 1, 2.1.4 bis 2.1.20). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Stand Juli 2025. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Patientenverfügung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Stand 01.06.2023. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Hinweis auf die Beschlüsse des BGH vom 6. Juli 2016, 8. Februar 2017 und 14. November 2018. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Stand 25.02.2020. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Ehegattennotvertretungsrecht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Stand 10.03.2023. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1814 Voraussetzungen der Betreuerbestellung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), § 7 Öffentliche Beglaubigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Zentrales Vorsorgeregister: Startseite und Kosten der Registrierung. Bundesnotarkammer. Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Bundesnotarordnung (BNotO), § 78b Auskunft und Gebühren. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.
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