Ratgeber

Pflegende Angehörige: Welche Hilfe dir zusteht

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld, für Auszeiten einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und unter bestimmten Bedingungen Rentenbeiträge für die pflegende Person. Dazu kommen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat und Freistellungen im Beruf.

Pflegende Angehörige tragen in Deutschland den größten Teil der Pflege. Dafür gibt es Unterstützung von der Pflegeversicherung, vom Arbeitgeber und von Beratungsstellen, doch viele Leistungen muss man kennen und beantragen. Diese Seite fasst zusammen, welche Hilfe dir als pflegender Angehöriger zusteht, mit den Beträgen für 2026 und den Gesetzesstellen dazu. Wie du mit der Belastung selbst umgehst und woran du Überlastung erkennst, beschreibt der Ratgeber Stress bei pflegenden Angehörigen.

Wie viele Menschen zu Hause gepflegt werden

Ende 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt. 3,1 Millionen bekamen ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend von Angehörigen gepflegt [1]. Nach einer Auswertung des Robert Koch-Instituts mit Daten von 2012 pflegen vor allem Frauen. Wer zwei Stunden oder mehr am Tag pflegt, schätzt die eigene Gesundheit häufiger als nicht gut ein und berichtet öfter von seelischen Belastungen als Menschen, die nicht pflegen [2].

Mann in den Fünfzigern reicht seiner Mutter im Sessel am Fenster eine Tasse Tee
Bild: KI-generiert

Der erste Schritt: Pflegeberatung

Wer Leistungen der Pflegeversicherung bekommt oder beantragt hat, hat Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung. Auch pflegende Angehörige haben einen eigenen Anspruch darauf, wenn die pflegebedürftige Person zustimmt [10, 11]. Nach einem Antrag bietet die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Termin an oder gibt dir einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Beratungsstelle. Die Beratung findet auf Wunsch auch zu Hause statt [11]. Die Pflegeberaterin ermittelt den Hilfebedarf, erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan und muss auch über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen informieren [10, 11]. Alternativ kannst du dich in einem Pflegestützpunkt beraten lassen; den nächstgelegenen nennt dir die Pflegekasse [11].

Fast alle Geldleistungen setzen einen Pflegegrad voraus. Wie der Antrag abläuft, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Bei welchen Tätigkeiten im Alltag Unterstützung nötig ist, kann der Hilfebedarf-Check vor dem Gespräch sichtbar machen.

Die wichtigsten Leistungen im Überblick

LeistungWas sie bringt (Stand 2026)Beleg
PflegegeldMonatlich 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (3), 800 Euro (4), 990 Euro (5) an die pflegebedürftige Person[3, 4]
EntlastungsbetragBis zu 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 für anerkannte Entlastungsangebote, Erstattung gegen Beleg[5, 6]
Gemeinsamer JahresbetragBis zu 3.539 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege[3, 8]
Tages- und NachtpflegeMonatlich bis zu 721 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.085 Euro (5)[3]
PflegekurseUnentgeltlich, auf Wunsch auch zu Hause[9]
Rentenbeiträge139,04 bis 735,63 Euro im Monat, wenn du ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche pflegst und höchstens 30 Stunden arbeitest[12, 13]
Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBis zu 10 Arbeitstage frei in einer akuten Pflegesituation, Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz[14, 15]
Pflegezeit und FamilienpflegezeitBis zu 6 Monate ganz oder teilweise frei, bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden[16, 17]

Pflegegeld und Beratungsbesuche

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Pflegegeld beantragen, wenn sie ihre Pflege damit selbst sicherstellen, zum Beispiel durch Angehörige [4]. Der Anspruch liegt bei der pflegebedürftigen Person, das Geld wird an sie gezahlt. Statt Pflegegeld oder zusätzlich dazu kann ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen erbringen; beides lässt sich kombinieren [3].

Wer Pflegegeld bezieht, muss in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 ist auch ein vierteljährlicher Besuch möglich [4]. Er dient der Qualität der häuslichen Pflege und soll die Pflegenden praktisch unterstützen. Stellt die Beratungsperson fest, dass weitere Hilfe sinnvoll wäre, muss sie unter anderem auf Pflegestützpunkt, Pflegeberatung und Pflegekurse hinweisen [4]. Bis zum 31.03.2027 kann auf Wunsch jeder zweite Besuch per Videogespräch stattfinden [4].

Entlastungsbetrag und Hilfe im Alltag

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, auch im Pflegegrad 1. Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag. Die Pflegekasse erstattet ihn auf Antrag gegen Belege für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen ambulanter Dienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag [5]. Was in einem Kalenderjahr nicht verbraucht wird, kann ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden [5].

Zu den anerkannten Angeboten gehören nach dem Bundesgesundheitsministerium Betreuungsgruppen und Einzelbetreuung, Helferkreise, die pflegende Angehörige stundenweise entlasten, Pflegebegleiter und praktische Hilfen im Haushalt [6]. Welche Angebote in deiner Gegend anerkannt sind, erfährst du bei der Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt.

Auszeit: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege

Bist du wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund verhindert, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Jahr [7]. Einen Antrag vorab brauchst du nicht. Die Kosten musst du aber mit Nachweis bis zum Ende des Folgejahres einreichen [7]. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einer Einrichtung steht zusammen ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung [8]. Übernehmen nahe Verwandte bis zum zweiten Grad oder Menschen aus dem Haushalt die Ersatzpflege, ohne das beruflich zu tun, zahlt die Kasse in der Regel höchstens das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes; notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson kann sie auf Nachweis auch darüber hinaus übernehmen [3, 7]. Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege läuft die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen weiter [4].

Ältere Frauen und Männer sitzen in einer Tagespflege mit einer Betreuerin am gedeckten Mittagstisch
Bild: KI-generiert

Regelmäßig entlasten kann die Tages- oder Nachtpflege. Die pflegebedürftige Person verbringt dabei einen Teil des Tages in einer Einrichtung, und du hast diese Stunden für Arbeit, Termine oder Erholung. Die Pflegekasse zahlt dafür je nach Pflegegrad monatlich bis zu 721 Euro bis 2.085 Euro [3].

Brauchst du selbst eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, kann die pflegebedürftige Person nach dem Bundesgesundheitsministerium in derselben Einrichtung versorgt werden. Beantragst du die Reha und wünschst die Mitaufnahme, gilt dein Antrag zugleich als Antrag der pflegebedürftigen Person, wenn sie zustimmt [19].

Pflegekurse

Die Pflegekassen müssen für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungskurse anbieten. Die Kurse sollen Pflege und Betreuung erleichtern, Fertigkeiten vermitteln und körperlichen und seelischen Belastungen vorbeugen. Auf Wunsch findet die Schulung bei euch zu Hause statt, und die Kassen sollen auch digitale Kurse anbieten [9]. Nach dem Robert Koch-Institut erwerben Pflegende dort praktische Fähigkeiten, und Kurse in der Gruppe bieten zusätzlich Austausch mit anderen Pflegenden. Genutzt hat diese Kurse früher nur ein kleiner Teil der Pflegenden [2].

Rente, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung

Als Pflegeperson giltst du, wenn du jemanden nicht beruflich zu Hause pflegst. Leistungen zur sozialen Sicherung bekommst du, wenn du eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegst, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage [12, 13]. Arbeitest du daneben höchstens 30 Stunden in der Woche, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für dich. Ihre Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der Leistung. 2026 sind es 139,04 bis 735,63 Euro im Monat. Für ein Jahr Pflege kann so ein monatlicher Rentenanspruch von 7,34 bis 38,85 Euro entstehen [12]. Wer schon eine volle Altersrente bezieht, bekommt die Beiträge nur bis zum Ende des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht; bei einer Teilrente können sie weiterlaufen [12].

Bei der Pflege und, wenn die pflegebedürftige Person in einer anderen Wohnung wohnt, auf dem direkten Weg dorthin und zurück bist du beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Wer für die Pflege aus dem Beruf aussteigt und unmittelbar davor arbeitslosenversichert war oder Arbeitslosengeld bezog, bleibt über die Pflegekasse in der Arbeitslosenversicherung [12]. Ob du die zehn Stunden erreichst, ermittelt der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter Gutachter im Einzelfall. Pflegen mehrere Personen, wird auch der Anteil jeder Pflegeperson ermittelt [20].

Pflege und Beruf

Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, darfst du bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Du musst den Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine Bescheinigung vorlegen [14]. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn in dieser Zeit nicht weiter, gibt es von der Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr [15].

Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit: bis zu sechs Monate ganz oder teilweise frei, gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Du kündigst sie spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform an und weist die Pflegebedürftigkeit mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach [16, 18]. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Diesen Anspruch hast du gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten [17]. Beides zusammen darf 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Für den Verdienstausfall kannst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das grundsätzlich die Hälfte des fehlenden Nettogehalts abdeckt [18]. In kleineren Betrieben kannst du eine Pflegezeit freiwillig vereinbaren; der Arbeitgeber muss einen Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen [16, 18].

Wenn du nicht mehr weiterweißt

Die Pflegeberatung muss auch über Leistungen informieren, die dich als Pflegeperson entlasten [10]. Sprich sie früh an, wenn du merkst, dass es zu viel wird. Wer einen Angehörigen pflegt und Rat braucht, erreicht das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums; die Nummer und die Zeiten stehen auf der Seite Hilfe finden. Ob du selbst schon erschöpft bist, kannst du mit dem Erschöpfungs-Screening einschätzen. Damit du im Ernstfall auch rechtlich für deinen Angehörigen handeln darfst, braucht es meist eine Vorsorgevollmacht.

  1. Behörde 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023 (Pressemitteilung Nr. 478). Statistisches Bundesamt (Destatis). Stand 18.12.2024. abgerufen am 28.10.2026
  2. Behörde Pflegende Angehörige: Deutschlands größter Pflegedienst (GBE kompakt 3/2015). Robert Koch-Institut (RKI). Stand 2015. abgerufen am 28.10.2026
  3. Behörde Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 04.11.2025. abgerufen am 28.10.2026
  4. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  5. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 45b Entlastungsbetrag. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  6. Behörde Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  7. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  8. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  9. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  10. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 7a Pflegeberatung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  11. Behörde Pflegeberatung (Online-Ratgeber Pflege). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  12. Behörde Soziale Absicherung für Pflegepersonen (Online-Ratgeber Pflege). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  13. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 19 Begriff der Pflegeperson. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  14. Gesetz Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  15. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  16. Gesetz Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen, § 4 Dauer der Inanspruchnahme. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  17. Gesetz Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), § 2 Familienpflegezeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  18. Behörde Wie wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gefördert? (Online-Ratgeber Pflege). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  19. Behörde Pflegerische Versorgung bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson (Online-Ratgeber Pflege). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 15.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  20. Gesetz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026

Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.

Passt dazu

  • Ratgeber Autofahren im Alter

    Autofahren im Alter: was in Deutschland gilt, was die EU-Richtlinie ändert, Fragen zur Selbsteinschätzung und wie eine …

  • Ratgeber Ratgeber zum Älterwerden

    Alle Ratgeber zum Älterwerden auf einer Seite: Gedächtnis und Demenz, Stimmung, Stürze und Bewegung, Medikamente, Pflege …

  • Ratgeber Demenz-Anzeichen

    Demenz-Anzeichen oder normale Vergesslichkeit?

  • Tests Mobilitäts-Selbsttest

    Mobilitäts-Selbsttest als eigener Check: 10 Fragen zu Wegen, Treppenstufen, Bus und Bahn, Auto und Schmerzen beim Gehen.