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Pflegegrad beantragen: Antrag, Begutachtung und Bescheid Schritt für Schritt

Einen Pflegegrad beantragst du bei der Pflegekasse, die zu deiner Krankenkasse gehört, auch telefonisch oder durch eine bevollmächtigte Person. Danach begutachtet der Medizinische Dienst oder ein unabhängiger Gutachter die Selbstständigkeit in der Wohnung. Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden.

Wer einen Pflegegrad beantragen will, kann das mit einem Anruf bei der Pflegekasse tun. Danach kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter in die Wohnung, schaut sich an, wie selbstständig der Alltag noch gelingt, und die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad [4]. Diese Seite geht die Schritte der Reihe nach durch und nennt zu jedem die Frist, die das Gesetz vorgibt. Wie viele Punkte ungefähr zusammenkommen könnten, kannst du vorher mit dem Pflegegrad-Rechner grob einschätzen.

Wer einen Pflegegrad bekommen kann

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr alles selbstständig bewältigen kann und deshalb Hilfe von anderen braucht. Das muss auf Dauer so sein, voraussichtlich für mindestens sechs Monate [1]. Wer nach einer Operation einige Wochen Unterstützung braucht, erfüllt diese Voraussetzung deshalb in der Regel nicht. Außerdem musst du in den zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein, als Mitglied oder über die Familienversicherung [2].

Ob es am Ende für einen Pflegegrad reicht, hängt davon ab, wie stark die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen beeinträchtigt ist, von der Mobilität bis zu den sozialen Kontakten. Die Begutachtung vergibt dafür Punkte, Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 von 100 Punkten [17]. Was die fünf Grade bedeuten, erklärt der Ratgeber Pflegegrade 1 bis 5 erklärt.

Schritt 1: Den Antrag stellen

Den Antrag stellst du bei deiner Pflegekasse. Sie befindet sich bei deiner Krankenkasse [3, 4]. Er geht auch telefonisch. Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte können ihn ebenfalls stellen, wenn du sie dazu bevollmächtigt hast [4]. Wie eine solche Vollmacht für Gesundheitsfragen aussehen kann, beschreibt der Ratgeber Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Bist du privat pflegeversichert, wendest du dich an dein Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung übernimmt dann Medicproof, der medizinische Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung [4].

Ein früher Antrag lohnt sich. Die Pflegeversicherung zahlt ab dem Antrag, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Stellst du den Antrag erst später als in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es die Leistungen ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag eingeht [2].

Schritt 2: Die Pflegeberatung nutzen

Nach einem ersten Antrag muss die Pflegekasse sich von sich aus melden. Sie bietet dir entweder einen konkreten Beratungstermin mit einer Ansprechperson an, der spätestens zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder sie stellt einen Beratungsgutschein für eine andere Beratungsstelle aus. Auf Wunsch findet die Beratung bei dir zu Hause statt, auch nach Ablauf der zwei Wochen [5]. In dem Gespräch geht es um die Leistungen, die infrage kommen, und um einen individuellen Versorgungsplan [5].

Dort, wo das Land es bestimmt hat, gibt es außerdem Pflegestützpunkte. Sie beraten umfassend und unabhängig zu Sozialleistungen und Hilfsangeboten in der Region [6]. Privat Versicherte bekommen Pflegeberatung bei COMPASS Private Pflegeberatung [4]. Das Bundesgesundheitsministerium rät, schon vor der Begutachtung zu überlegen, ob die Pflege zu Hause auf Dauer durch Angehörige möglich ist und ob zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst gebraucht wird [4].

Schritt 3: Die Begutachtung in der Wohnung

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter. Den Auftrag muss sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags elektronisch weitergeben [7]. Ist nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse dir eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern schicken, aus der du wählen kannst. Das gilt nicht, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat [7].

Gutachterin spricht am Wohnzimmertisch mit einem Mann in den Achtzigern und seiner Tochter
Bild: KI-generiert

Untersucht wirst du in der Regel in deinem Wohnbereich. Ausnahmsweise kann die Begutachtung auch ohne Besuch erfolgen, etwa wenn das Ergebnis aufgrund einer eindeutigen Aktenlage bereits feststeht [8]. Ein strukturiertes Telefoninterview, auch per Video, ist bei der ersten Begutachtung, nach einem Widerspruch, bei Kindern und nach einer Begutachtung ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. Sonst ist es möglich, aber dein Wunsch nach einem Hausbesuch hat Vorrang [11]. Mit deiner Einwilligung soll die Gutachterin oder der Gutachter Auskünfte deiner Hausarztpraxis einholen und Angehörige oder den Pflegedienst befragen, die an deiner Pflege beteiligt sind [8]. Geprüft wird, wie selbstständig du in den sechs Bereichen der Begutachtung bist. Zusätzlich werden die Haushaltsführung und die Aktivitäten außer Haus festgestellt. Sie zählen nicht gesondert für den Pflegegrad, helfen aber bei der Beratung und der Planung von Hilfen [8].

Gut vorbereitet in den Termin

Die Person, die dich hauptsächlich pflegt, sollte mit deiner Zustimmung bei der Begutachtung dabei sein. Bei einer Demenz oder wenn es eine gesetzliche Betreuung gibt, sollte sie oder die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer auf jeden Fall anwesend sein [12]. Halte Kopien von Unterlagen bereit, etwa den Medikationsplan, aktuelle Arzt- und Krankenhausberichte, andere Bescheide, eine Liste regelmäßiger Behandlungen und eine Liste der Pflegehilfsmittel [12].

Frau in den Sechzigern ordnet am Esstisch Unterlagen in eine Mappe, ihr Mann sitzt mit Tee daneben
Bild: KI-generiert

Das Gesundheitsportal des Bundes empfiehlt außerdem, über einen längeren Zeitraum vor dem Hausbesuch täglich ein Pflegetagebuch zu führen. Dann werden auch Hilfen sichtbar, die im Alltag kaum noch auffallen. Konkrete Beispiele helfen, die eigenen Aussagen zu belegen [12]. Ein Eintrag kann zum Beispiel so aussehen: morgens Hilfe beim Waschen des Rückens und beim Anziehen der Strümpfe, mittags Erinnerung an die Tabletten, nachts zweimal Begleitung zur Toilette. Solche Einträge zeigen, wobei und wie oft jemand hilft.

Fristen im Überblick

Die wichtigsten Fristen stehen im Elften Sozialgesetzbuch. Kürzere Fristen gelten, wenn du im Krankenhaus oder in einer stationären Reha-Einrichtung bist und die Weiterversorgung eine Begutachtung dort erfordert, wenn eine palliative Versorgung läuft oder wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder vereinbart haben.

SchrittFristBeleg
Auftrag der Pflegekasse an die Gutachterinnerhalb von 3 Arbeitstagen nach Antragseingang[7]
Angebot einer Pflegeberatung oder eines GutscheinsBeratung spätestens 2 Wochen nach Antragseingang[5]
Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachternwenn nach 20 Arbeitstagen keine Begutachtung erfolgt ist[7]
Schriftliche Entscheidung der Pflegekassespätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang[10]
Begutachtung im Krankenhaus, in der stationären Reha, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgungspätestens am 5. Arbeitstag, wenn die Weiterversorgung es erfordert oder Pflegezeit angekündigt ist[8]
Begutachtung zu Hause, wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder vereinbart habeninnerhalb von 10 Arbeitstagen[8]
Zahlung bei verspätetem Bescheid70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung, außer die Kasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder du lebst bereits mit mindestens Pflegegrad 2 in vollstationärer Pflege[10]
Widerspruch gegen den Bescheidinnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe[13]

Fordert die Pflegekasse noch zwingend nötige Unterlagen an, sind die Fristen unterbrochen, bis die Unterlagen eingegangen sind [10].

Der Bescheid und das Gutachten

Mit dem Bescheid bekommst du das Gutachten zugeschickt, wenn du dem nicht widersprichst. Du kannst es auch später noch anfordern. Die Pflegekasse muss das Ergebnis verständlich erläutern und dich darauf hinweisen, dass du dich bei Beschwerden über den Medizinischen Dienst vertraulich an eine Ombudsperson wenden kannst [10]. Getrennt davon erhältst du eine Empfehlung zu Prävention und Rehabilitation, und die Pflegekasse nimmt begründet Stellung, ob eine Maßnahme angezeigt ist [10].

Empfiehlt das Gutachten konkrete Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, gilt diese Empfehlung mit deiner Zustimmung als Antrag, du musst sie also nicht eigens beantragen [9]. Ein Pflegegrad kann befristet werden, wenn der Medizinische Dienst erwartet, dass sich die Selbstständigkeit wieder bessert. Die Befristung darf insgesamt höchstens drei Jahre dauern, und vor ihrem Ende muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, wie es weitergeht [2].

Widerspruch und neuer Antrag

Hältst du den Bescheid für falsch, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse [13]. Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr [14]. Das Gesundheitsportal des Bundes rät, das Gutachten zuerst genau zu lesen. Für die Frist genügt zunächst ein kurzer schriftlicher Widerspruch, die Begründung kann folgen. Eine einfache E-Mail ist nach dem Portal nicht rechtlich bindend [12].

Wird der Hilfebedarf später größer, kannst du bei der Pflegekasse eine neue Einstufung beantragen. Grundlage ist eine allgemeine Regel des Sozialrechts: Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, die einem Bescheid zugrunde lagen, wird er angepasst, bei einer Änderung zu deinen Gunsten in der Regel ab dem Zeitpunkt der Änderung [15].

Was sich ab 2027 ändern soll

Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er sieht ab dem 01.01.2027 höhere Schwellen vor: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten [16]. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll das Recht gelten, das am Tag des Antrags gilt, bei Wiederholungsbegutachtungen das am Tag der Begutachtung. Wer nach dem bis zum 31.12.2026 geltenden Recht einen Pflegegrad hat, soll ihn allein wegen der neuen Schwellen nicht verlieren. Vom 01.01. bis zum 30.04.2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen ausgesetzt sein, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf [16]. Am 28.10.2026 hatte der Bundestag über den Entwurf noch nicht entschieden. Ein früher Antrag lohnt sich ohnehin: Die Leistungen werden ab der Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen [2].

Wenn die Pflege dich selbst belastet

Angehörige, die pflegen, können sich mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person auch allein beraten lassen [18]. Bei der Begutachtung soll die Gutachterin oder der Gutachter sie mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person befragen [8]. Wo im Alltag schon heute Hilfe fehlt, zeigt der Hilfebedarf-Check. Das Pflegetelefon für Angehörige findest du auf unserer Seite Hilfe finden, Anregungen für die eigene Entlastung im Ratgeber Stress bei pflegenden Angehörigen.

  1. Gesetz § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  2. Gesetz § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  3. Gesetz § 46 SGB XI: Pflegekassen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  4. Behörde Online-Ratgeber Pflege: Pflegebedürftig, was nun?. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  5. Gesetz § 7b SGB XI: Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  6. Gesetz § 7c SGB XI: Pflegestützpunkte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  7. Gesetz § 18 SGB XI: Beauftragung der Begutachtung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  8. Gesetz § 18a SGB XI: Begutachtungsverfahren. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  9. Gesetz § 18b SGB XI: Inhalt und Übermittlung des Gutachtens. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  10. Gesetz § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  11. Gesetz § 142a SGB XI: Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  12. Behörde Pflegebegutachtung. Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de. Stand 11.12.2023. abgerufen am 28.10.2026
  13. Gesetz § 84 Sozialgerichtsgesetz: Frist und Form des Widerspruchs. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  14. Gesetz § 66 Sozialgerichtsgesetz: Rechtsbehelfsbelehrung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  15. Gesetz § 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  16. Behörde Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 30.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  17. Gesetz § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  18. Behörde Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 04.11.2025. abgerufen am 28.10.2026

Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.

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