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Betreutes Wohnen: Welche Formen es gibt und was es kostet

Beim betreuten Wohnen mietest oder kaufst du eine altersgerechte Wohnung und zahlst zusätzlich eine monatliche Pauschale für Grundleistungen wie Ansprechperson, Hausnotruf und Hausmeisterdienst, laut Verbraucherzentrale meist 100 bis 150 Euro. Die Wohnung kostet oft rund zehn Prozent mehr als ortsüblich. Pflege ist nicht enthalten; bei Pflegebedarf kommt ein ambulanter Pflegedienst dazu, den die Pflegekasse mitfinanzieren kann.

Betreutes Wohnen ist für Menschen gedacht, die noch weitgehend selbstständig leben, aber etwas Sicherheit und Unterstützung im Rücken haben möchten. Du wohnst in einer eigenen, möglichst barrierefreien Wohnung und hast eine Ansprechperson, einen Hausnotruf und einen Hausmeisterdienst. Dafür zahlst du neben der Miete eine monatliche Pauschale [1]. Diese Seite erklärt, was hinter dem Begriff steckt, was betreutes Wohnen kostet, wer etwas dazugibt, worauf du bei den Verträgen achten solltest und welche anderen Wohnformen es gibt.

Was betreutes Wohnen ist

"Betreutes Wohnen" ist kein geschützter Begriff, und es gibt keine verbindlichen Mindestvorgaben für das, was dazugehört. Die Verbraucherzentrale hält deshalb die Bezeichnung "Service-Wohnen" oft für treffender, weil die meisten Anlagen keine Rundumversorgung bieten [1]. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Wohnform so, dass außer dem Mietvertrag auch ein Servicevertrag geschlossen wird [2]. Die Spanne ist groß: von Wohnungen in der Nähe eines Pflegeheims über seniorengerechte Wohnungen mit Hausmeisterdienst bis zu hotelähnlichen Anlagen [1].

Frau in den Siebzigern gießt vor ihrer Erdgeschosswohnung in einer Wohnanlage Blumen im Hochbeet
Bild: KI-generiert

Für wen passt das? Laut Verbraucherzentrale für Menschen, die nur geringe Unterstützung brauchen. Bei schwerer Pflegebedürftigkeit oder fortgeschrittener Demenz ist die Wohnform weniger geeignet. Vorsicht bei Seniorenresidenzen und Wohnstiften, die sich ebenfalls "betreutes Wohnen" nennen: Manchmal steckt ein Pflegeheim dahinter, und sie sind oft teurer als stationäre Pflegeeinrichtungen [1]. Orientierung geben Qualitätssiegel einzelner Länder wie Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg und die DIN 77800. Bei Kommune, Landkreis oder Pflegekasse kannst du nachfragen, ob es Anbieterlisten gibt [1]. Wo du im Alltag schon Hilfe brauchst und wo nicht, kannst du vorher mit dem Hilfebedarf-Check sortieren.

Grundleistungen und Wahlleistungen

Die Grundleistungen bezahlst du über die monatliche Pauschale, auch wenn du sie wenig nutzt. Nach der Verbraucherzentrale gehören typischerweise drei Dinge dazu [1]. Erstens eine Ansprechperson, die mindestens einmal pro Woche Sprechzeiten vor Ort hat. Sie organisiert Hilfen, unterstützt bei Behördenfragen, plant Veranstaltungen und vermittelt Dienstleistungen, pflegt aber selbst nicht. Für Urlaub und Krankheit sollte es eine Vertretung geben. Zweitens ein Hausnotruf, der rund um die Uhr besetzt ist und sich in der ganzen Wohnung und in der Anlage auslösen lässt. Drittens ein Gebäudemanagement für die Gemeinschaftsflächen mit Wartung, Reinigung, Winterdienst und Mülltonnen. Arbeiten in deiner Wohnung sind meist nicht enthalten [1].

Zwei Frauen in den Achtzigern trinken im Gemeinschaftsraum Kaffee, eine Mitarbeiterin bringt eine Kanne
Bild: KI-generiert

Alles andere sind Wahlleistungen, die du freiwillig dazubuchst und extra bezahlst, etwa Haushaltshilfe, Wäscheservice, Essen auf Rädern, ambulante Pflege oder Fuß- und Haarpflege. Meist vermittelt die Ansprechperson sie, du kannst sie aber auch direkt beim Dienstleister buchen, der dann direkt mit dir abrechnet [1]. Wie ein Hausnotruf funktioniert und was er außerhalb einer Anlage kostet, erklärt der Ratgeber Hausnotruf: Kosten und Zuschuss.

Was betreutes Wohnen kostet

Die Preise legen die Anbieter frei fest. Sie hängen von Region, Angebot und Nachfrage ab, in der Stadt ist es meist teurer als auf dem Land [1]. Die Verbraucherzentrale nennt diese Richtwerte:

PostenRichtwertBeleg
Miete oder Kaufpreis der Wohnungmeist rund zehn Prozent über der ortsüblichen Nettokaltmiete bzw. dem Kaufpreis[1]
NebenkostenHeizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müll wie bei jeder Mietwohnung[1]
Grundpauschale (Ansprechperson, Hausmeisterdienst, Hausnotruf)meist 100 bis 150 Euro im Monat, in Residenzen mit sehr umfassender Betreuung einige Hundert Euro[1]
Wahlleistungennicht in der Pauschale, nach Verbrauch[1]

Der Aufschlag auf die Miete erklärt sich vor allem durch die Ausstattung, etwa Barrierefreiheit und Aufzug. Zur Orientierung über die ortsübliche Miete helfen der Mietspiegel der Kommune oder der Mieterverein [1]. Ein reiner Preisvergleich zwischen zwei Anlagen sagt wenig, weil der Leistungsumfang stark abweicht. Vergleiche deshalb immer, was die Pauschale genau abdeckt [1].

Zum Vergleich: Im Pflegeheim zahlten Bewohnerinnen und Bewohner im ersten Jahr laut Verband der Ersatzkassen zum 01.07.2026 im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche. Darin stecken der Eigenanteil an der Pflege mit 1.775 Euro, Unterkunft und Verpflegung mit 1.068 Euro und Investitionskosten mit 521 Euro [6]. Die Werte gelten für den Durchschnitt, einzelne Heime liegen deutlich darüber oder darunter.

Wer etwas dazuzahlt

Grundsätzlich bezahlst du Miete und Service aus eigenen Mitteln [1]. Es gibt aber mehrere Stellen, die helfen können. Einige geförderte Anlagen vermieten nur mit Wohnberechtigungsschein, dafür liegt die Miete unter dem ortsüblichen Niveau; den Schein bekommst du beim Wohnungsamt. Bei geringem Einkommen kommt Wohngeld infrage, unter bestimmten Voraussetzungen auch im betreuten Wohnen [1]. Das Sozialamt kann angemessene Mietkosten und die Grundpauschale übernehmen, eine einheitliche Regelung gibt es aber nicht. Kläre das vor dem Einzug, denn Leistungen gibt es erst ab dem Antrag. Reichen Einkommen und Vermögen im Alter nicht, ist das Grundsicherungsamt zuständig [1].

Die Pflegekasse zahlt weder Miete noch Servicepauschale. Wenn du pflegebedürftig bist, kann sie aber ambulante Pflege mitfinanzieren, den Hausnotruf übernehmen und einen Zuschuss für Umbauten in der Wohnung geben [1]. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben außerdem Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Er ist zweckgebunden, etwa für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung) oder nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag [4]. Ob der Anspruch in deiner Anlage gilt, klärst du mit deiner Pflegekasse. Die Krankenkasse übernimmt auf Verordnung die medizinische Behandlungspflege, etwa Verbandswechsel oder Insulinspritzen, und notwendige Hilfsmittel [1]. Was die einzelnen Pflegegrade bedeuten, erklärt der Ratgeber Pflegegrade 1 bis 5 erklärt.

Verträge: worauf du achten solltest

Vor dem Einzug schließt du meist zwei Verträge: einen Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung und einen Dienstvertrag für die Grundleistungen, der auch Betreuungs-, Service- oder Pflegevertrag heißen kann. Der Dienstvertrag ist in der Regel an den Mietvertrag gekoppelt. Du kannst ihn also weder allein abschließen noch allein kündigen [1].

Im Mietvertrag sollte die Wohnung genau beschrieben sein, mit Nummer, Größe und Ausstattung. Begriffe wie "altersgerecht" sind unverbindlich. Die Verbraucherzentrale rät, Barrierefreiheit nach DIN 18040 Teil 2 und die Einhaltung der DIN 77800 schriftlich festzuhalten. Miete und Nebenkosten sollten genau aufgeschlüsselt sein. Sie empfiehlt einen unbefristeten Vertrag und einen Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Im Dienstvertrag sollten Umfang und Zeiten der Leistungen konkret stehen, weil Wörter wie "regelmäßig" oder "angemessen" leicht zu Streit führen [1].

Ein Gesetz spielt dabei eine Rolle, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Es gilt für Verträge, in denen ein Unternehmen Wohnraum überlässt und zugleich Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt oder vorhält. Es gilt nicht, wenn neben der Wohnung nur allgemeine Unterstützungsleistungen vereinbart sind, ausdrücklich genannt werden die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung und Notrufdienste. Auf getrennte Verträge ist es anzuwenden, wenn der Mietvertrag vom Pflege- oder Betreuungsvertrag abhängt [3]. Ob das WBVG auf deinen Vertrag passt, entscheidet also, was die Pauschale tatsächlich umfasst. Im Zweifel hilft die Verbraucherzentrale weiter.

Andere Wohnformen im Vergleich

In einer ambulant betreuten Wohngruppe, oft Pflege-WG genannt, leben mehrere Menschen gemeinsam in einer Wohnung. Wer dort lebt und bestimmte ambulante Leistungen bezieht, kann laut Bundesgesundheitsministerium auf Antrag einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat bekommen; bei Pflegegrad 1 ist der Bezug dieser Leistungen keine Voraussetzung. Die Wohngruppe muss aus mindestens drei und höchstens zwölf Menschen bestehen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind, und gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragen. Wer eine Wohngruppe neu gründet, kann einmalig bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter pflegebedürftiger Person bekommen, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe [2].

Seit dem 01.01.2026 können zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen für gemeinschaftliche Wohnformen mit den Kostenträgern Verträge über ein Basispaket aus pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen schließen. Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten in diesen Wohnformen zur pflegerischen Versorgung einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro im Monat [2]. Daneben nennt das Ministerium Mehrgenerationenhäuser, in denen Jung und Alt sich gegenseitig helfen, und das Modell "Wohnen für Hilfe", bei dem etwa Studierende günstiger wohnen und dafür im Alltag helfen [2].

Im Pflegeheim ist die Versorgung rund um die Uhr gesichert. Den Eigenanteil an der Pflege senkt die Pflegekasse dort bei den Pflegegraden 2 bis 5 mit einem Zuschlag, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten [5]. Der Zuschlag berechnet sich nach § 43c SGB XI aus dem Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen [5].

Vor dem Einzug: eine kurze Checkliste

Die Verbraucherzentrale rät, mehrere Anlagen zu besichtigen, am besten mit einer Vertrauensperson, und Unterlagen anzufordern: Preise, Miet- und Serviceverträge, Hausordnung [1]. Frag den Vermieter nach Größe, Ausstattung, Barrierefreiheit, Kosten und Aufnahmebedingungen wie einem Mindestalter. Frag die Ansprechperson nach ihrer Qualifikation und Erreichbarkeit, nach der Organisation des Notrufs, nach vermittelbaren Diensten und danach, was passiert, wenn du dauerhaft pflegebedürftig wirst. Prüf die Lage: Einkaufen, Arztpraxen, Apotheke, Bus und Bahn, Grünflächen und Gemeinschaftsräume [1]. Plane früh, denn lange Wartezeiten sind üblich [1].

Mann in den Siebzigern besichtigt mit seiner Tochter und einer Verwalterin eine helle, leere Wohnung
Bild: KI-generiert

Ein Umzug bringt auch neue Nachbarn und manchmal den Verlust alter Kontakte. Die Ansprechperson organisiert häufig Veranstaltungen und Ausflüge, an denen du oft schon vor dem Einzug teilnehmen kannst [1]. Wie es um dein Netz aus Familie, Freunden und Bekannten steht, zeigt der Soziales-Netzwerk-Check. Wenn du dich schon jetzt oft allein fühlst, findest du im Ratgeber Einsamkeit im Alter weitere Anregungen.

  1. Organisation Betreutes Wohnen: Eine Alternative fürs Wohnen im Alter?. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 01.08.2025. abgerufen am 28.10.2026
  2. Behörde Pflege-Wohngemeinschaften und andere alternative Wohnformen. Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege. Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
  3. Gesetz § 1 WBVG: Anwendungsbereich (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  4. Gesetz § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  5. Gesetz § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  6. Organisation Eigenbeteiligung in der stationären Pflege erneut gestiegen (Pressemitteilung). Verband der Ersatzkassen (vdek). Stand 14.07.2026. abgerufen am 28.10.2026

Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.

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