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Pflegegrad-Rechner: Welcher Pflegegrad könnte passen?
Der Pflegegrad ergibt sich aus gewichteten Punkten in sechs Bereichen der Begutachtung: Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90 von 100 Punkten. Der Pflegegrad-Rechner schätzt diese Punkte mit vereinfachten Fragen. Verbindlich entscheidet die Pflegekasse nach der Begutachtung.
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Pflegegrad-Rechner
Deine Eingaben bleiben in diesem Browser. Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine Untersuchung. Grundlage: Gewichtung und Schwellen nach § 15 SGB XI mit Anlage 2, Stand 28.10.2026; eigene, vereinfachte Fragen von check-dich-selbst.de, kein Begutachtungsinstrument.
So wird gerechnet
Der Pflegegrad-Rechner stellt 24 Fragen zu den sechs Bereichen, die das Gesetz für die Begutachtung vorgibt: Mobilität, geistige Fähigkeiten und Verständigung, Verhalten und seelische Belastungen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltag und Kontakte [1]. Du kannst ihn für dich selbst ausfüllen oder für einen Menschen, den du pflegst. Antworte so, wie es in den letzten Wochen meistens war. Zählen sollte nur, was voraussichtlich mindestens sechs Monate so bleibt, denn erst dann gilt jemand als pflegebedürftig [1].
Jede Antwort bringt Einzelpunkte. Der Rechner zählt sie je Bereich zusammen und ordnet die Summe einer von fünf Stufen zu, von "keine" bis "schwerste" Beeinträchtigung. Jede Stufe ist eine feste Zahl gewichteter Punkte wert. Genau so geht auch die echte Begutachtung vor: Anlage 2 zu § 15 SGB XI legt fest, welche Summe in welchem Bereich wie viele gewichtete Punkte bringt [2, 4]. Die Bereiche zählen sehr unterschiedlich viel. Die Selbstversorgung macht 40 Prozent aus, der Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent, Alltag und Kontakte 15 Prozent und die Mobilität 10 Prozent. Von den geistigen Fähigkeiten und dem Verhalten zählt nur der höhere der beiden Werte, mit zusammen 15 Prozent [2].
| Bereich | Gewicht | Höchstens gewichtete Punkte | Beleg |
|---|---|---|---|
| Mobilität | 10 Prozent | 10 | [2, 4] |
| Geistige Fähigkeiten und Verständigung oder Verhalten und seelische Belastungen (der höhere Wert) | 15 Prozent | 15 | [2, 4] |
| Selbstversorgung | 40 Prozent | 40 | [2, 4] |
| Umgang mit Krankheit und Therapie | 20 Prozent | 20 | [2, 4] |
| Alltag und Kontakte | 15 Prozent | 15 | [2, 4] |
Zusammen ergeben die gewichteten Punkte höchstens 100. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90 Punkten [2]. Ein Beispiel: Jemand braucht beim Duschen ab und zu Hilfe, beim Anziehen meistens, schafft die Treppe meist nur mit Unterstützung, bekommt täglich Hilfe bei den Medikamenten und teilt den Tag meist allein ein. Im Rechner ergibt das 21,25 Punkte, also die Spanne von Pflegegrad 1. Den größten Anteil daran hat die Selbstversorgung: Schon wenige Einzelpunkte dort bringen 10 gewichtete Punkte.
Was der Rechner misst und woher die Regeln stammen
Schwellen und Gewichtung übernimmt der Rechner unverändert aus § 15 SGB XI und Anlage 2 in der Fassung, die am 28.10.2026 galt [2, 4]. Die Fragen sind eigene, vereinfachte Fragen von check-dich-selbst.de. Das Begutachtungsinstrument prüft in den sechs Bereichen 64 einzelne Kriterien, vom Lagewechsel im Bett bis zur Kontaktpflege mit Menschen außerhalb des direkten Umfelds [3]. Der Rechner fasst verwandte Kriterien zu einer Frage zusammen und gibt ihr so viele Punkte, wie die zusammengefassten Kriterien nach Anlage 1 höchstens bringen. Nur im Bereich Verhalten zählt jede Frage höchstens wie ein einzelnes Kriterium, also bis zu 5 Punkte. Essen und Trinken wiegen dort besonders schwer [3], deshalb ist die Frage zum Essen und Trinken bis zu 18 Punkte wert. Bei der Inkontinenz gibt es Punkte nur, wenn Blase oder Darm überwiegend oder ganz unkontrolliert sind oder eine künstliche Ableitung besteht [3]. So ist auch die Frage im Rechner aufgebaut.

Zwei weitere Bereiche schauen sich die Gutachterinnen und Gutachter an: die Haushaltsführung und die Aktivitäten außer Haus. Beide fließen nicht gesondert in die Berechnung ein [5]. Was im Haushalt nicht mehr klappt, wird aber bei den Kriterien der sechs Bereiche berücksichtigt [1]. Der Rechner fragt deshalb nicht eigens nach Einkaufen oder Putzen. Welche Tätigkeiten du noch ohne Hilfe schaffst, fragt ausführlicher der Selbstständigkeit-Check.
Grenzen des Rechners
Der Rechner ist eine grobe Selbsteinschätzung und ersetzt keine Begutachtung. Er ist kein geprüftes Verfahren, und niemand hat untersucht, wie gut seine Ergebnisse mit echten Gutachten übereinstimmen. Den Pflegegrad legt die Pflegekasse fest, nachdem der Medizinische Dienst oder unabhängige Gutachter die Person in ihrem Wohnbereich untersucht haben [5, 6]. Wo der Rechner mehrere Kriterien in einer Frage bündelt, kann das Ergebnis vom Gutachten abweichen, nach oben wie nach unten.
Einige Kriterien fehlen ganz: die Ernährung über eine Sonde, zeit- und technikintensive Maßnahmen in der Wohnung, Therapiebesuche von mehr als drei Stunden, die das Instrument doppelt zählt, sowie im Bereich Verhalten selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, sozial unangemessene Verhaltensweisen und sonstige pflegerelevante unangemessene Handlungen [3]. Außerdem kann die Pflegekasse Menschen mit einer besonderen Bedarfskonstellation aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zuordnen, auch wenn sie weniger als 90 Punkte erreichen [2]. Für Kinder gelten eigene Regeln [2], der Rechner ist für Erwachsene gedacht. Und wie bei jeder Selbsteinschätzung hängt das Ergebnis davon ab, wie genau du antwortest. Das Gesundheitsportal des Bundes rät, vor der Begutachtung über längere Zeit täglich ein Pflegetagebuch zu führen, damit auch alltägliche Hilfen sichtbar werden [7]. Solche Notizen helfen auch beim Ausfüllen des Rechners.
Geplante Änderung ab 2027
Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach sollen ab dem 01.01.2027 höhere Schwellen gelten: Pflegegrad 1 ab 15 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 und Pflegegrad 3 ab 50 Punkten. Pflegegrad 4 und 5 sollen weiter bei 70 und 90 Punkten beginnen [8]. Auch die Punktbereiche in Anlage 2 sollen sich ändern, unter anderem in der Mobilität und der Selbstversorgung [8]. Maßgeblich soll das Recht sein, das am Tag des Antrags gilt. Wer nach dem bis zum 31.12.2026 geltenden Recht einen Pflegegrad hat, soll ihn allein wegen der neuen Schwellen und Punktbereiche nicht verlieren [8]. Am 28.10.2026 war das ein Entwurf, den der Bundestag noch nicht beschlossen hatte. Der Rechner rechnet deshalb mit den Werten, die heute gelten.
Wann du dir Unterstützung holen solltest
Ein Antrag lohnt sich, sobald der Alltag ohne regelmäßige Hilfe nicht mehr klappt, auch bei einem Ergebnis knapp unter einer Schwelle. Den Antrag stellst du bei der Pflegekasse, die sich bei deiner Krankenkasse befindet. Das geht auch telefonisch, und eine bevollmächtigte Person aus Familie oder Nachbarschaft kann ihn für dich stellen [9]. Die Pflegekasse gewährt Leistungen ab der Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Stellst du den Antrag erst nach dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es die Leistungen ab dem Beginn des Monats der Antragstellung [10]. Nach einem ersten Antrag muss sie dir einen Beratungstermin anbieten, der spätestens zwei Wochen nach Eingang stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen [11]. Wie es danach weitergeht, beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Was die einzelnen Grade bedeuten und welche Leistungen dazugehören, steht im Ratgeber Pflegegrade 1 bis 5 erklärt.

Pflegst du einen Angehörigen und kommst an deine Grenzen, berät dich das Pflegetelefon, das auf unserer Seite Hilfe finden steht. Anregungen für den eigenen Alltag gibt der Ratgeber Stress bei pflegenden Angehörigen.
- Gesetz § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Anlage 1 zu § 15 SGB XI: Einzelpunkte der Module 1 bis 6. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz § 18a SGB XI: Begutachtungsverfahren. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz § 18 SGB XI: Beauftragung der Begutachtung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Pflegebegutachtung. Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de. Stand 11.12.2023. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 30.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Online-Ratgeber Pflege: Pflegebedürftig, was nun?. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 14.09.2026. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Gesetz § 7b SGB XI: Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
- Behörde Schlaganfall. Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de. Stand 16.12.2022. abgerufen am 28.10.2026
Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.
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